Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig ab 01.06.2018

1. ALLGEMEINES

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend Entleiher) und der Garficonsult GmbH (nachfolgend Garficonsult).

1.2 Für die am Einsatzort gegebenenfalls notwendigen behördlichen und anderen Genehmigungen sowie Zustimmungen, insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz, hat der Entleiher vor Arbeitsaufnahme beizubringen.

1.3 Der Entleiher sichert die Einhaltung der Einschränkungen der Überlassung in das Bauhauptgewerbe gemäß § 1 b AÜG zu. Zusätzlich wird auf die Bestimmungen der Baubetriebeverordnung hingewiesen.

1.4 Ein Kettenverleih der Leiharbeitnehmer an Dritte ist ausgeschlossen. Auf § 1 Abs. Satz 3 AÜG wird hingewiesen.

2. GRUNDSATZ DER GLEICHSTELLUNG UND ÜBERLASSUNGSHÖCHSTDAUER

2.1 Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Leiharbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich die Garficonsult zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

2.2 Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Leiharbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher die Garficonsult darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich die Garficonsult zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

2.3 Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Entleiher für jeden namentlich benannten Leiharbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher die Garficonsult darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der Entleiher die Garficonsult in Textform

unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Leiharbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Leiharbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.

3. Verrechnungssatz / Rechnungsstellung

3.1 Die Abrechnung erfolgt aufgrund von Tätigkeitsnachweisen, welche die Mitarbeiter einem Bevollmächtigten des Entleihers wöchentlich bzw. bei Einsatzende zur Unterzeichnung vorlegen.

3.2 Der Entleiher ist verpflichtet, die Anwesenheitsstunden – einschließlich Warte- und Bereitschaftszeiten – durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm die Mitarbeiter der Garficonsult zur Verfügung standen. Pausenzeiten sind gesondert auszuweisen. Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Entleihers zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter stattdessen zur Bestätigung berechtigt. (Der Entleiher wird auf § 17c Abs. 1 AÜG hingewiesen.)

3.3 Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Anwesenheitsstunden – ohne Pausen. Grundlage für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz. Der Preis ist zuzüglich der Zuschläge und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verstehen. Wenn im Vertrag fixiert, werden arbeitstäglich die vereinbarte Auslöse sowie das Fahrgeld hinzugerechnet.

3.4 Auf die Stundensätze sind folgende Zuschläge zu berechnen:

a) Zuschläge für Überstunden werden für Stunden berechnet, die über die 40 Stunden/Woche hinausgehen. 25 % ab der 41. bis zur 50. Stunde und 50 % ab der 51. Stunde

b) 25 % Samstagszuschlag

c) 25 % Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr)

d) 100 % Sonntagsstunden + Feiertagsstunden

e) 150 % für jede Arbeitsstunde, welche an den 1. und 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen sowie am 1. Mai und 1. Januar geleistet werden.

3.5 Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Leiharbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Leiharbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom Entleiher zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.

3.6 Die Abrechnungen sind innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 bis 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung.

3.7 Befindet sich der Entleiher im Zahlungsverzug, ist die Garficonsult berechtigt, vertragliche Leistungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten.

3.8 Einwände gegen die von der Garficonsult erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber der Garficonsult unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Entleiher ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

3.9 Der Entleiher kann eine Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von der Garficonsult nur geltend machen, wenn es sich bei den Forderungen um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

3.10 Der Stundensatz erhöht sich, sofern kein Equal Pay Anwendung findet, um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Leiharbeitnehmer 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Entleiher eingesetzt wird. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag oder Equal Pay hat, der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.

4. PREISANPASSUNG

4.1 Die Garficonsult GmbH ist berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern eine Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern.

4.2 Die Garficonsult GmbH ist weiter berechtigt, eine angemessene Anpassung der Stundensätze zu verlangen, sofern sich Tariflöhne der Zeitarbeitsbranche erhöhen, der Mitarbeiter aufgrund der tariflichen Vorschrift des § 3 Entgeltgruppe 4 Abs. 2 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV BAP) höherzugruppieren ist oder dem Mitarbeiter ein Anspruch gemäß § 8 AÜG n. F. (Equal Pay) zusteht.

5. WEISUNGSBEFUGNIS DES ENTLEIHERS

Der Entleiher ist berechtigt, dem Mitarbeiter alle Weisungen zu erteilen, die nach Art und Umfang in den definierten Tätigkeitsbereich fallen.

6. PFLICHTEN DES ENTLEIHERS

6.1 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Entleiher geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Mitarbeiter hinsichtlich seiner Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

6.2 Der Garficonsult ist jederzeit der Zugang zum Tätigkeitsbereich seiner Mitarbeiter zu gestatten.

6.3 Beim Einsatz des überlassenen Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie mit Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ohne diese ausdrückliche schriftliche Vereinbarung darf der Mitarbeiter weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Zahlungen, die der Entleiher gegenüber dem überlassenen Mitarbeiter vornimmt, geschehen auf sein Risiko und können der Garficonsult nicht entgegengehalten werden.

6.4 Der Entleiher ist verpflichtet, die Garficonsult unverzüglich – ggf. auch fernmündlich – über stattfindende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb zu informieren. Der Garficonsult ist es tarifvertraglich verboten, seine Mitarbeiter in einem bestreikten Betrieb einzusetzen. Das gilt auch für Leiharbeitnehmer, die vor Beginn des Streiks in dem Betrieb tätig waren. Im Falle eines Streiks im Einsatzbetrieb vereinbaren die Parteien daher, dass die Pflicht zur Überlassung und das Recht auf Vergütung in Bezug auf die betroffenen Leiharbeitnehmer ruhen.

6.5 Der Entleiher ist verpflichtet, die Garficonsult unverzüglich zu informieren, wenn er Leistungen gegenüber den Leiharbeitnehmern erbringt, die lohnsteuerrechtlich oder sozialversicherungsrechtlich relevant sind, insbesondere Sachbezüge. In diesem Fall ist der Entleiher ferner dazu verpflichtet, Art und Höhe der Leistungen, bezogen auf den jeweiligen Leiharbeitnehmer, bis zum 3. des Folgemonats der Leistung vollständig anzugeben, so dass die Garficonsult dies bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen kann.

7. PFLICHTEN SEITENS DER GARFICONSULT

7.1 Die Garficonsult verpflichtet sich auf Verlangen zur Vorlage von Qualifikationsnachweisen bezüglich des namentlich genannten Mitarbeiters (z.B. Gesellenbrief, Facharbeiterbrief, Führerschein).

7.2 Die dem Entleiher zur Verfügung gestellten Mitarbeiter werden entsprechend dem Anforderungsprofil und der vom Entleiher beschriebenen Tätigkeit ausgewählt.

7.3 Sollte sich im Ausnahmefall herausstellen, dass ein überlassener Mitarbeiter für die vorgesehenen Arbeiten nicht geeignet ist, so kann der Entleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme ohne Berechnung dieser Arbeitszeit verlangen, dass der ungeeignete Mitarbeiter durch einen geeigneten ersetzt wird.

7.4 Die Leistungspflicht der Garficonsult ist auf einen im Überlassungsvertrag namentlich genannten Mitarbeiter beschränkt. Ist dieser Mitarbeiter an der Ausübung seiner Arbeit gehindert, ohne dass die Garficonsult dies zu vertreten hat (z.B. durch Krankheit oder Unfall), so wird die Garficonsult für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht frei.

7.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von der Garficonsult liegende und von dieser nicht zu vertretene Ereignisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Streik oder Aussperrung) entbinden die Garficonsult für die Dauer des Ereignisses von seinen termingebundenen Dienstleistungsverpflichtungen.

7.6 Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen oder wird die von der Garficonsult zu erbringende Leistung infolge des Ereignisses unmöglich, ist sowohl der Entleiher als auch die Garficonsult berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht in diesen Fällen nicht.

7.7 Der Entleiher kann den Mitarbeiter während des Arbeitseinsatzes von dem zugewiesenen Arbeitsplatz verweisen und geeigneten Ersatz verlangen, wenn ein Grund vorliegt, der gemäß § 626 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

8. PERSONALVERMITTLUNG / VERMITTLUNGSHONORAR AUCH NACH VORHERIGER ÜBERLASSUNG

8.1 Kommt bereits vor abgesprochenem Überlassungsbeginn zwischen dem von der Garficonsult vorgestellten Leiharbeitnehmer oder Kandidaten, welcher den Status eines Bewerbers hat und dem Auftraggeber ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiger Beschäftigungsvertrag zustande, hat die Garficonsult gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars. Der Entleiher verpflichtet sich, an die Garficonsult ein Vermittlungshonorar in Höhe 3 (drei) Monatsgehältern (berechnet auf) des zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer oder Kandidaten vereinbarten Bruttojahresgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zum Bruttojahresgehalt gehören alle Vergütungsbestandteile, welche der Leiharbeitnehmer oder Kandidat innerhalb eines Jahres beim Entleiher verdient (Monatsgehälter, Gratifikationen, geldwerten Vorteile u.a.). Der Entleiher wird die Garficonsult unverzüglich nach Vertragsabschluss das Bruttojahresgehalt und den Zeitpunktes des Abschlusses des Vertrages mit dem Leiharbeitnehmer oder Kandidaten mitteilen.

8.2 Ein Vermittlungshonorar ist auch dann zu zahlen, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiger Beschäftigungsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer aus der laufenden Überlassung heraus oder binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung des Leiharbeitnehmers an den Auftraggeber begründet wird. Der Entleiher verpflichtet sich, an die Garficonsult ein Vermittlungshonorar in Höhe in Höhe 3 (drei) Monatsgehältern (berechnet auf) des zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer vereinbarten Bruttojahresgehaltes zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Zum Bruttojahresgehalt gehören alle Vergütungsbestandteile, welche der Leiharbeitnehmer innerhalb eines Jahres beim Entleiher verdient (Monatsgehälter, Gratifikationen, geldwerten Vorteile u.a.). Der Entleiher wird die Garficonsult unverzüglich nach Vertragsschluss das Bruttojahresgehalt und den Zeitpunktes des Abschlusses des Vertrages mit dem Leiharbeitnehmer mitteilen.

9. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ

9.1 Der Entleiher verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von der Garficonsult übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen („INFORMATIONEN“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Die besagte Verpflichtung gilt nicht für INFORMATIONEN, die nachweislich allgemein bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt werden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen, oder die dem Entleiher nachweislich vor Erhalt der INFORMATIONEN oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen die vorliegende Vereinbarung zu verstoßen.

9.2 Alle Rechte (einschließlich gewerbliche Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekannt gegebener INFORMATIONEN bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Entleiher nicht, die INFORMATIONEN für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

9.3 Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern, und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.

9.4 Die Garficonsult und der Entleiher beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

10. HAFTUNG VON GARFICONSULT UND ENTLEIHER

10.1 Die Garficonsult haftet für die ordnungsgemäße Auswahl eines für die konkrete Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Leiharbeitnehmers sowie dessen Bereitstellung während der vereinbarten Überlassungsdauer.

10.2 Die Garficonsult haftet nicht für vom Leiharbeitnehmer ausgeführte Arbeiten, da die überlassenen Leiharbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich nach Weisung des Entleihers ausüben. Die Garficonsult haftet insbesondere nicht für von dem überlassenen Leiharbeitnehmer verursachte Schlechtleistungen oder Schäden. Ein überlassener Leiharbeitnehmer ist kein Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder Bevollmächtigter der Garficonsult.

10.3 Überlassene Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso für den Entleiher berechtigt; die Garficonsult haftet daher nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass ein Leiharbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld- sowie Wertpapieren und ähnlichen Geschäften, betraut wird. Dies gilt nicht, wenn die vorgenannten Tätigkeiten ausdrücklich Gegenstand des Überlassungsvertrages des überlassenen Leiharbeitnehmers sind.

10.4 Die Garficonsult haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.5 Die Garficonsult haftet ferner in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von der Garficonsult ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.6 Die Garficonsult haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, die vorliegt, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Garficonsult ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.7 Im Übrigen ist die Haftung der Garficonsult – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.

10.8 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen der Garficonsult.

10.9 Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 10.1 bis 10.8 für Schadensersatzansprüche gelten auch für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

10.10 Machen Dritte auf Grund der Tätigkeit eines nach diesen AGB überlassenen Leiharbeitnehmers Ansprüche geltend, so ist der Entleiher verpflichtet, die Garficonsult und/oder den Leiharbeitnehmer von diesen Ansprüchen freizustellen, wenn und soweit deren Haftung nach den vorstehenden Regelungen gemäß Ziffer 10.1 bis 10.9 ausgeschlossen ist.

10.11 Aufgrund von tarifvertraglichen Bestimmungen (z.B. Tarifverträge über Branchenzuschläge) oder gemäß § 8 Abs. 1 – 4 AÜG ist die Garficonsult in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Leiharbeitnehmer hinsichtlich der vergleichbaren Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gleichzustellen. In diesen Fällen ist die Garficonsult für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Entleihers angewiesen, vgl. Nr. 2.1 und 2.3 sowie Anlagen 3 und 4 zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Leiharbeitnehmer der Garficonsult wirtschaftlich 

benachteiligt worden sind, wird die Garficonsult dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Leiharbeitnehmern korrigieren. Die Garficonsult ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber ihren Leiharbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft; Insoweit unterliegt sie nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu zahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen den Parteien als Schaden, den der Entleiher der Garficonsult zu ersetzen hat. Zusätzlich hat der Entleiher der Garficonsult den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird einvernehmlich mit 120 % (Kalkulationsaufschlag) der oben genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist berechtigt, nachzuweisen, dass der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an Stelle der genannten 120 % zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der Entleiher gegenüber der Garficonsult für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen der Garficonsult aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

10.12 Ziffer 10.11 gilt entsprechend, wenn der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen- Mindestlohn gemäß § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) begründen, obwohl dies im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

10.13 Sollten die von dem Entleiher im Überlassungsvertrag gemachten Angaben hinsichtlich der relevanten Rechtsverordnung bzw. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Sinne von § 8 Abs. 3 AEntG sich aufgrund der dem Leiharbeitnehmer tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten als unzutreffend erweisen, gilt Ziffer 10.11 entsprechend.

11. TEILNICHTIGKEIT / GERICHTSSTAND

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gleichwohl gültig. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.

11.2 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Münster in Westf.